Behandlungspflege (SGB V)

Die Behandlungspflege wird von unserem qualifizierten Fachpersonal individuell, auf Anweisung Ihres Arztes durchgeführt und umfasst Leistungen, wie z. B.

  •     Wechseln eines Verbandes
  •     Verabreichung von Medikamenten
  •     Verabreichen von Insulin
  •     Blutdruckmessung
  •     Blutzuckerkontrolle
  •     Dekubitusbehandlung
  •     für Weiteres stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

 

Vergütungsvereinbarung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, Haushaltshilfe nach § 38 oder §24h SGB V und § 10 KVLG 89 oder häusliche Pflege nach § 24g SGB V

1. Häusliche Krankenpflege

     a) anstelle von Krankenhausbehandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V)

Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung

pauschal je Stunde             25,29 EUR

zzgl. 10% Zeitzuschlag         2,53 EUR

für Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen

höchstens bis zu 2 Stunden täglich abrechenbar¹

(inkl. Wege- und Besuchsgebühren)

 

     b) zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V)

Behandlungspflege pauschal je Einsatz      10,13 EUR

höchstens bis zu 3-mal täglich abrechenbar

(inkl. Wege- und Besuchsgebühren).

Dieses Leistungsentgelt gilt auch bei gleichzeitiger

Erbringung von leistungen auf der Grundlage des SGB XI.

 

2. Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)

pauschal je Einsatzstunde      19,26 EUR

(inkl. Wege- und Besuchsgebühren)

höchstens bis zu 8 Stunden täglich abrechenbar¹

 

3. Häusliche Pflege (§ 24g SGB V)

     Haushaltshilfe (§ 24h SGB V, § 10 Abs. 2 KVLG 89)

pauschal je Einsatzstunde      19,26 EUR

(inkl. Wege- und Besuchsgebühren)

Die Haushaltshilfe ist höchstens bis zu 8 Stunden täglich abrechenbar. ¹

Die Häusliche Pflege ist höchstens 1-mal täglich abrechenbar.

Häusliche Pflege und Haushaltshilfe können nicht nebeneinander abgerechnet werden.

 

4. Anleitung zur Behandlungspflege (zweifacher Satz von 1b)

Beratung und Kontrolle der Patienten, Angehöriger oder Anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential. Bis zu 10 Mal verordnungsfähig.  
20,26 EUR

 

5. Wachen

Preise sind ggf. mit den örtlichen Krankenkassen zu vereinbaren.

 

6. Laufzeit/Kündigung

Diese Vergütungsvereinbarung gilt vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015.

 

 

 

¹   In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Medizinische Dienst
(§ 275 SGB V) die Notwendigkeit hierzu festgestellt hat. In folgenden Fällen kann i. d. R. von einer Ausnahme ausgegangen werden. Finalpflege z.B. bei Aidskranken und Krebskranken.

²   Die Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten. Nicht abgegolten sind jedoch die Sachkosten,
die gemäß § 33 SGB V (Hilfsmittelkatalog) verordnungsfähig sind.

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